Verfahrenshilfe

Wer nicht über die finanziellen Mittel zur Führung eines Verfahrens oder zur Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Verteidigung in einem Strafverfahren verfügt, hat eventuell Anspruch auf Verfahrenshilfe. Verfahrenshilfe gibt es unter anderem für Zivilrechtsstreitigkeiten, im Außerstreitverfahren, im strafgerichtlichen Verfahren und in den Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Verfahrenshilfe kann für die Befreiung von diversen Gebühren (zum Beispiel Gerichtsgebühren, Gebühren der Sachverständigen, Gebühren der Dolmetscher, …) und für die unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt bzw. bewilligt werden. Sie umfasst jedoch nicht die Kostenersatzpflicht gegenüber der gegnerischen Partei, sollte diese das Verfahren gewinnen.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe muss bei Gericht eingebracht werden.

Rechtsanwalt finden

Hier finden Sie die ideale Vertretung in Ihrer Umgebung, die genau auf Ihre Anforderungen spezialisiert ist.

rak-rechtsanwaltskammer-logo