Honorarrichtlinien

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, das Honorar frei zu vereinbaren. Bei unkomplizierten Verträgen kann ein Pauschalhonorar vereinbart werden. Weiters gibt es die Abrechnung nach Zeithonorar, bei der die Höhe des Honorars pro Zeiteinheit festgelegt wird. Ansonsten gelten die Regelungen des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG) und die Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK). Generell hängen die Kosten vom Umfang der anwaltlichen Leistung ab. Wenn höhere Honorarbeträge anfallen können, ist es sinnvoll, bereits zu Beginn festzulegen, dass Zwischenabrechnungen erfolgen.

Bestehen Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit einer Honorarnote, kann die zuständige Rechtsanwaltskammer die Abrechnung überprüfen, sofern noch kein gerichtliches Verfahren eingeleitet wurde. Die Rechtsanwaltskammer kann jedoch Beweisfragen nicht klären. Darüber kann nur im gerichtlichen Verfahren Klarheit erzielt werden. Beweisfragen sind zum Beispiel der Einwand des Klienten, eine Konferenz hätte nicht eine Stunde, sondern nur eine halbe Stunde gedauert, die Tätigkeit des Rechtsanwalts wäre nicht zweckentsprechend oder fehlerhaft gewesen oder hätte ohne Auftrag stattgefunden.

Sollten Sie Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit einer Honorarnote haben und die Überprüfung dieser Honorarnote durch die Rechtsanwaltskammer wünschen, ist die Honorarnote samt einem Begleitschreiben, in dem dargelegt wird, warum die Richtigkeit der Honorarnote angezweifelt wird, an die Rechtsanwaltskammer zu schicken.

Detaillierte Informationen zum anwaltlichen Honorar finden Sie in der Broschüre
“Mein Recht ist kostbar – Was Sie über das Honorar des Rechtsanwalts wissen sollten”

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